Beschluss-Sammlung

Seit der Reform des Wohnungseigentumsgestzes sieht die Bestimmung des § 24 Abs. 7 WEG die Verpflichtung vor, eine Beschluss-Sammlung zu führen. In erster Linie ist es gemäß § 24 Abs. 8 WEG Aufgabe des Verwalters, diese Sammlung zu führen.

Zweck

Die Verpflichtung zum Führen der Beschluss-Sammlung hat in erster Linie den Schutz der Rechtsnachfolger von Wohnungseigentümern im Auge. Diese sollten Sich über die bestehende Rechts- bzw. Beschlusslage informieren können, da Beschlüsse zur Geltung gegen Rechtsnachfolger der Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 WEG nicht der Eintragung ins Grundbuch bedürfen.

Inhalt

in die Beschluss-Sammlung ist nach § 24 Abs. 7 Satz 2 WEG der Wortlaut

  • aller in der Wohnungseigentümerversammlung verkündeten Beschlüsse;
  • aller schriftlichen Beschlüsse (sog. Umlaufbeschlüsse)
  • der Urteilsformeln wohnungseigentumsrechtlicher Entscheidungen

einzutragen.