Instandhaltungsrückstellung
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) bestimmt, dass zur ordnungsgemäßen Verwaltung die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung gehört (§ 21 Abs.5 Nr.4). Die Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungs-rückstellung ist ein zwingender Bestandteil der Jahresabrechnung.